Kinderrechte

20. November 2024 I 1001kinderbuch

ALLE Kinder haben Rechte. 

Heute ist der Weltkindertag. Am 20. November 1989 einigten sich die Vereinten Nationen auf eine Liste zentraler Rechte für Kinder (genannt: UN-Kinderrechtskonvention). Fast alle Länder der Welt haben bis heute unterschrieben und sich damit verpflichtet, sich an diese Rechte zu halten. Zu diesen gehören auch Deutschland, Österreich und die Schweiz. Unten haben wir einige dieser Rechte für Euch illustriert. Neben den Bildern der Kinderrechte finden sich die vollständigen Texte aus der UN-Kinderrechtskonvention.

© Franziska Höllbacher

Artikel 3: Wohl des Kindes

 

(1) Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleich viel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.

 

(2) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem Kind unter Berücksichtigung der Rechte und Pflichten seiner Eltern, seines Vormunds oder anderer für das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen den Schutz und die Fürsorge zu gewährleisten, die zu seinem Wohlergehen notwendig sind; zu diesem Zweck treffen sie alle geeigneten Gesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen.

 

(3) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass die für die Fürsorge für das Kind oder dessen Schutz verantwortlichen Institutionen, Dienste und Einrichtungen den von den zuständigen Behörden festgelegten Normen entsprechen, insbesondere im Bereich der Sicherheit und der Gesundheit sowie hinsichtlich der Zahl und der fachlichen Eignung des Personals und des Bestehens einer ausreichenden Aufsicht.

© Franziska Höllbacher

© Franziska Höllbacher

Artikel 19: Schutz vor Gewaltanwendung, Misshandlung, Verwahrlosung

 

(1) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial- und Bildungsmaßnahmen, um das Kind vor jeder Form körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung, Schadenszufügung oder Misshandlung, vor Verwahrlosung oder Vernachlässigung, vor schlechter Behandlung oder Ausbeutung einschließlich des sexuellen Missbrauchs zu schützen, solange es sich in der Obhut der Eltern oder eines Elternteils, eines Vormunds oder anderen gesetzlichen Vertreters oder einer anderen Person befindet, die das Kind betreut.

 

(2) Diese Schutzmaßnahmen sollen je nach den Gegebenheiten wirksame Verfahren zur Aufstellung von Sozialprogrammen enthalten, die dem Kind und denen, die es betreuen, die erforderliche Unterstützung gewähren und andere Formen der Vorbeugung vorsehen sowie Maßnahmen zur Aufdeckung, Meldung, Weiterverweisung, Untersuchung, Behandlung und Nachbetreuung in den in Absatz 1 beschriebenen Fällen schlechter Behandlung von Kindern und gegebenenfalls für das Einschreiten der Gerichte.

© Franziska Höllbacher

Artikel 12: Berücksichtigung des Kindeswillens

 

(1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äußern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.

 

(2) Zu diesem Zweck wird dem Kind insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden.

© Franziska Höllbacher

Artikel 13: Meinungs- und Informationsfreiheit

 

(1) Das Kind hat das Recht auf freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, ungeachtet der Staatsgrenzen Informationen und Gedankengut jeder Art in Wort, Schrift oder Druck, durch Kunstwerke oder andere vom Kind gewählte Mittel sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben.

© Franziska Höllbacher

Artikel 16: Schutz der Privatsphäre und Ehre

 

(1) Kein Kind darf willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung oder seinen Schriftverkehr oder rechtswidrigen Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden.

 

(2) Das Kind hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.

© Franziska Höllbacher

Mehr Informationen finden Sie unter https://www.unicef.de/informieren/einsatz-fuer-kinderrechte und unter www.netzwerk-kinderrechte.ch.

Folgende Bücher empfehlen wir zum Thema „Kinderrechte“:

„Du hast nicht immer recht. Doch du hast immer Rechte!“, Text: @elbautorinnen; Illustration: @franzizo Verlag: @verlag_freiesgeistesleben

„Ich bin ein Kind und ich habe Rechte“ Text: Alain Serres; Illustration: @aureliafronty Übersetzung: Thomas Bodner Verlag: @nordsuedverlag 

„Wir haben Rechte!“ (Kamishibai Bildkartenset) Illustration: Manuela Olten; Verlag: @donboscomedien

Vielen Dank an @franziskahoellbacher für die tollen Illustrationen der Kinderrechte.

Kinderbücher über Freundschaft:

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